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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 21.08.2026

1. Geltungsbereich und Anbieter

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der ZWW Deutschland GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 759581, Geschäftsanschrift: Roonstraße 23a, 76137 Karlsruhe, vertreten durch die Geschäftsführung („ZWW Deutschland“).

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“). Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB ist nicht Gegenstand dieser AGB.

1.3 Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt. Bei digitalen Bestellvorgängen erfolgt diese Bestätigung im Bestellprozess. ZWW Deutschland ist berechtigt, einen Vertragsschluss abzulehnen oder rückabzuwickeln, wenn sich die Bestätigung als unzutreffend erweist.

1.4 Diese AGB gelten für sämtliche von ZWW Deutschland angebotenen Leistungen, unabhängig davon, ob diese unter der Firma ZWW Deutschland GmbH, unter einer Produktbezeichnung, unter einer Geschäftsbereichsbezeichnung oder unter einer sonstigen Marke angeboten oder erbracht werden. Hierzu zählen insbesondere digitale Leistungen, Softwarezugänge, Plattformleistungen, Automatisierungen, Beratungs-, Begleitungs-, Strukturierungs-, Dokumentations- und Unterstützungsleistungen sowie die Bereitstellung von Vorlagen, Prozessen, Konzepten, Arbeitsergebnissen, digitalen Werkzeugen und sonstigen Materialien.

1.5 Diese AGB gelten ergänzend zu individuellen Angeboten, Bestellformularen, Auftragsbestätigungen, Leistungsbeschreibungen oder sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarungen. Im Fall von Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen diesen AGB vor. Im Übrigen bleiben die Regelungen dieser AGB anwendbar.

1.6 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn ZWW Deutschland ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn ZWW Deutschland in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Begriffe

2.1 „Leistungen“ im Sinne dieser AGB sind alle von ZWW Deutschland geschuldeten Leistungen, insbesondere digitale Leistungen, Unterstützungsleistungen, Arbeitsergebnisse, Vorlagen, Prozesse, Dokumente, Softwarezugänge, Schulungs- und Begleitformate sowie sonstige vertraglich vereinbarte Leistungen.

2.2 „Digitale Leistungen“ sind insbesondere Software, Plattformen, Online-Tools, Automatisierungen, digitale Arbeitshilfen, Schnittstellen, Nutzerkonten, Datenbanken, KI-Systeme, digitale Inhalte und technische Zugänge.

2.3 „KI-Systeme“ sind Systeme im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Soweit diese AGB Regelungen zu KI-Systemen treffen, gelten sie für alle Leistungen, die diese Definition erfüllen, unabhängig von ihrer Bezeichnung im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung.

2.4 „Unterstützungsleistungen“ sind insbesondere Beratungs-, Begleitungs-, Strukturierungs-, Dokumentations-, Konzeptions-, Analyse-, Organisations- und Prozessunterstützungen.

2.5 „Arbeitsergebnisse“ sind alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten oder bereitgestellten Ergebnisse, insbesondere Konzepte, Auswertungen, Arbeitsfassungen, Berichte, Struktur- und Gliederungsvorschläge, Dokumentationshilfen, sprachliche und redaktionelle Aufbereitungen vom Kunden inhaltlich verantworteter Angaben, Vorlagen, Checklisten, Prozesse, Präsentationen und sonstige Unterlagen. Arbeitsergebnisse enthalten keine rechtliche oder steuerliche Bewertung des Einzelfalls des Kunden.

2.6 „Kundenmaterial“ sind alle Informationen, Daten, Inhalte, Unterlagen, Texte, Bilder, Logos, Marken, Dokumente, Zugangsdaten, Leads, Kontaktdaten, fachlichen Angaben, Bewertungen, Empfehlungen und sonstigen Materialien, die der Kunde ZWW Deutschland zur Verfügung stellt oder in digitale Leistungen einbringt.

2.7 „Drittanbieterleistungen“ sind Leistungen, Systeme, Plattformen, Zahlungsanbieter, Hosting-Anbieter, Schnittstellen, Kommunikationsdienste, KI-Systeme oder sonstige Leistungen Dritter, die im Zusammenhang mit den Leistungen von ZWW Deutschland genutzt oder eingebunden werden.

3. Vertragsschluss und Einbeziehung der AGB

3.1 Angebote von ZWW Deutschland sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.

3.2 Ein Vertrag kommt zustande durch (a) Annahme eines Angebots von ZWW Deutschland in Textform, (b) Unterzeichnung eines Vertrags oder Bestellformulars, (c) Abschluss eines digitalen Bestellvorgangs mit ausdrücklicher Bestätigung der Zahlungspflicht, (d) Nutzung eines bereitgestellten Zahlungslinks oder (e) Auftragsbestätigung von ZWW Deutschland in Textform auf eine Bestellung des Kunden. Ein Vertragsschluss durch bloßes Schweigen des Kunden findet nicht statt; § 362 HGB bleibt unberührt.

3.3 ZWW Deutschland weist den Kunden vor oder bei Vertragsschluss auf die Geltung dieser AGB hin und hält sie unter «https://zww-deutschland.de/AGB» zum Abruf bereit. § 305 Abs. 2 BGB findet gegenüber Unternehmern keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 S. 1 BGB); ein weitergehendes Einbeziehungserfordernis wird durch diese Regelung nicht begründet.

3.4 Art, Umfang, Leistungsinhalt, Vergütung, Laufzeit, Fristen, besondere Voraussetzungen und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Bestellformular, Vertrag oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

3.5 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen individueller Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben auch dann Vorrang, wenn sie formlos getroffen wurden (§ 305b BGB).

4. Leistungsumfang

4.1 ZWW Deutschland erbringt die vereinbarten Leistungen nach Maßgabe des jeweiligen Vertrags, des jeweiligen Angebots und dieser AGB.

4.2 Geschuldet ist nur der ausdrücklich vereinbarte Leistungsumfang. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen, Erweiterungen, wiederholte Bearbeitungen, zusätzliche Abstimmungen, technische Sonderanpassungen oder Mehraufwände sind nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart werden.

4.3 ZWW Deutschland ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Methoden, Werkzeuge, digitale Systeme, Automatisierungen, KI-Systeme, Drittanbieterleistungen und Erfüllungsgehilfen einzusetzen, soweit hierdurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

4.4 Soweit ZWW Deutschland digitale oder KI-gestützte Systeme zur Strukturierung, Formulierung, Analyse, Aufbereitung oder Unterstützung einsetzt, dienen diese Systeme als Hilfsmittel der Leistungserbringung. Eine fachliche, rechtliche, steuerliche oder unternehmerische Eigenprüfung des Kunden wird dadurch nicht ersetzt.

4.5 ZWW Deutschland ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind und dem Vertragszweck nicht widersprechen.

4.6 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf fehlender, verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden, auf Drittanbieterleistungen, auf höherer Gewalt oder auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von ZWW Deutschland beruhen.

Einsatz von KI-Systemen

4.7 Setzt ZWW Deutschland KI-Systeme ein, weist ZWW Deutschland dem Kunden in der jeweiligen Leistungsbeschreibung aus, ob ZWW Deutschland insoweit als Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO) oder als Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO) handelt und welche Rolle den Kunden trifft. Stellt ZWW Deutschland dem Kunden ein KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereit, handelt ZWW Deutschland als Anbieter und erfüllt die für Anbieter geltenden Pflichten der KI-Verordnung; der Kunde handelt in diesem Fall als Betreiber und erfüllt die für Betreiber geltenden Pflichten. Der Kunde ist nicht berechtigt, ein von ZWW Deutschland bereitgestelltes KI-System unter eigenem Namen oder eigener Marke an Dritte weiterzugeben, wesentlich zu verändern oder seine Zweckbestimmung zu ändern; andernfalls gilt der Kunde nach Art. 25 Abs. 1 KI-VO als Anbieter und trägt die daraus folgenden Pflichten allein. ZWW Deutschland stellt dem Kunden die zur Erfüllung von dessen Betreiberpflichten erforderlichen Informationen, insbesondere Angaben zur Zweckbestimmung, zu Leistungsgrenzen und zu Anforderungen an die menschliche Aufsicht, in Textform zur Verfügung.

4.8 Soweit ZWW Deutschland KI-Systeme bereitstellt, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, sind diese Systeme so gestaltet, dass die betroffenen Personen zum Zeitpunkt der ersten Interaktion unmissverständlich darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Hinweise zu entfernen, zu verändern, zu verdecken oder technisch zu unterdrücken. Setzt der Kunde ein von ZWW Deutschland bereitgestelltes System zur Interaktion mit natürlichen Personen ein, erfüllt er die ihn als Betreiber treffenden Informationspflichten nach Art. 50 KI-VO gegenüber den betroffenen Personen in klarer und deutlicher Weise spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion. ZWW Deutschland stellt dem Kunden hierfür geeignete Hinweistexte und technische Voreinstellungen zur Verfügung.

4.9 Werden Arbeitsergebnisse ganz oder in wesentlichen Teilen durch KI-Systeme erzeugt oder verändert, weist ZWW Deutschland dies gegenüber dem Kunden bei Übergabe des jeweiligen Arbeitsergebnisses in Textform aus. Soweit ZWW Deutschland Anbieter eines KI-Systems ist, das synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugt, kennzeichnet ZWW Deutschland die Ausgaben nach Maßgabe des Art. 50 Abs. 2 KI-VO in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert. Beabsichtigt der Kunde, ein Arbeitsergebnis zu veröffentlichen, prüft er eigenverantwortlich, ob ihn als Betreiber eine Offenlegungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO trifft, und erfüllt diese gegebenenfalls. Der Kunde ist nicht berechtigt, von ZWW Deutschland angebrachte Kennzeichnungen, Wasserzeichen oder Metadaten zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.

4.10 ZWW Deutschland ergreift Maßnahmen zur Förderung der KI-Kompetenz des eigenen Personals sowie der in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befassten Personen (Art. 4 KI-VO) und verpflichtet eingesetzte Subunternehmer vertraglich auf gleichwertige Maßnahmen. Der Kunde ist als Betreiber verpflichtet, entsprechende Maßnahmen für sein eigenes Personal und die in seinem Auftrag handelnden Personen zu ergreifen. ZWW Deutschland stellt dem Kunden hierzu eine Systembeschreibung sowie Hinweise zu Funktionsweise, Leistungsgrenzen, typischen Fehlerbildern und Anforderungen an die menschliche Aufsicht des jeweiligen KI-Systems zur Verfügung.

4.11 Die von ZWW Deutschland bereitgestellten KI-Systeme sind nicht dazu bestimmt, als Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Art. 6 i. V. m. Anhang III der KI-Verordnung eingesetzt zu werden. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die Leistungen zu verwenden für die Einstellung oder Auswahl natürlicher Personen, für Entscheidungen über Beförderung, Aufgabenzuweisung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen, für die Bewertung der Kreditwürdigkeit natürlicher Personen, für die Risikobewertung in der Lebens- oder Krankenversicherung, für Entscheidungen über den Zugang zu grundlegenden öffentlichen Leistungen sowie zur Unterstützung von Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden. Untersagt ist ferner jede Nutzung, die eine verbotene Praktik nach Art. 5 der KI-Verordnung darstellt. Beabsichtigt der Kunde eine Nutzung, die eine Einstufung als Hochrisiko-KI-System auslösen kann, hat er dies ZWW Deutschland vor Beginn der Nutzung in Textform anzuzeigen; die Parteien treffen in diesem Fall eine gesonderte Vereinbarung über die Verteilung der Pflichten nach Kapitel III der KI-Verordnung.

5. Digitale Leistungen, Zugang und Nutzung

5.1 Soweit digitale Leistungen vereinbart sind, erhält der Kunde für die Vertragslaufzeit ein Nutzungsrecht nach Maßgabe von Ziff. 10.2.

5.2 Der Kunde ist verantwortlich für die Einrichtung, Verwaltung und Sicherung seiner Nutzerkonten, Zugangsdaten und Endgeräte. Zugangsdaten sind vertraulich zu behandeln und vor Zugriff durch unbefugte Dritte zu schützen.

5.3 Der Kunde darf digitale Leistungen nur im vertraglich vereinbarten Umfang nutzen. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt,

  • a) digitale Leistungen zu kopieren, zu vermieten, zu verleasen, zu verkaufen, weiterzugeben, öffentlich zugänglich zu machen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart ist;
  • b) digitale Leistungen zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder sonst zu versuchen, Quellcode, Systemlogik, Modelle, Workflows, Datenbanken oder technische Strukturen offenzulegen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist;
  • c) Schutzmechanismen, Nutzungslimits, Zugriffskontrollen oder technische Beschränkungen zu umgehen;
  • d) digitale Leistungen für rechtswidrige, irreführende, missbräuchliche, belästigende, diskriminierende, sicherheitsgefährdende oder reputationsschädigende Zwecke zu nutzen;
  • e) Daten, Inhalte oder Leads einzubringen, zu verarbeiten oder zu nutzen, für die keine ausreichende rechtliche Grundlage besteht.

5.4 ZWW Deutschland ist berechtigt, digitale Leistungen weiterzuentwickeln, zu aktualisieren, technisch anzupassen, zu warten und zu verbessern, soweit dadurch der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Wesentliche Änderungen, die Kernfunktionen erheblich einschränken, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 30 Tagen in Textform angekündigt, soweit dies nicht aus Sicherheits-, Rechts- oder Notfallgründen unmöglich oder unzumutbar ist.

5.5 ZWW Deutschland erbringt digitale Leistungen mit einer Verfügbarkeit von 99 % im Monatsmittel, gemessen am Übergabepunkt zum Internet. Nicht in die Verfügbarkeit eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster, Zeiten der Nichtverfügbarkeit aufgrund von Umständen außerhalb des Einflussbereichs von ZWW Deutschland sowie Sperrungen nach Ziff. 5.6. Planbare Wartungsarbeiten führt ZWW Deutschland nach Möglichkeit außerhalb der Zeit von Montag bis Freitag, 08:00 bis 18:00 Uhr (MEZ/MESZ) durch und kündigt sie mindestens 48 Stunden vorher an. Weitergehende Verfügbarkeitszusagen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (Service Level Agreement).

5.6 ZWW Deutschland ist berechtigt, den Zugang zu digitalen Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu sperren, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und die Sperrung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen erforderlich und angemessen ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • a) der Kunde trotz Abmahnung gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt;
  • b) auf Grundlage konkreter, objektiv nachprüfbarer Tatsachen ein dringender Verdacht einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung besteht;
  • c) die Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Systeme konkret gefährdet ist;
  • d) gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anforderungen dies erfordern;
  • e) der Kunde mit fälligen Zahlungen in Höhe von mindestens zwei Monatsentgelten oder – bei Einmalvergütungen – von mindestens 10 % der Gesamtvergütung trotz Mahnung und Fristsetzung von mindestens 14 Tagen in Verzug ist.

5.7 ZWW Deutschland kündigt die Sperrung dem Kunden vorab in Textform unter Angabe des Grundes an und setzt ihm, soweit der Grund behebbar ist, eine angemessene Frist zur Abhilfe. Eine Vorabankündigung entfällt nur, soweit dies zur Gefahrenabwehr, aus Sicherheits-, Rechts- oder Notfallgründen erforderlich ist; in diesem Fall erfolgt die Information unverzüglich nachträglich. Die Sperrung erfolgt nur im erforderlichen Umfang und nur, solange der Sperrgrund besteht; ZWW Deutschland hebt sie unverzüglich nach Wegfall des Grundes auf.

5.8 Während einer vom Kunden zu vertretenden Sperrung nach Ziff. 5.6 lit. a, b, c oder e bleibt die Vergütungspflicht bestehen. In den Fällen der Ziff. 5.6 lit. d entfällt die Vergütungspflicht für die Dauer der Sperrung, soweit der Kunde die Leistung nicht nutzen kann. Gesetzliche Rechte und Ansprüche beider Parteien bleiben im Übrigen unberührt.

6. Unterstützungsleistungen und Arbeitsergebnisse

6.1 Soweit ZWW Deutschland Unterstützungsleistungen erbringt oder Arbeitsergebnisse erstellt, erfolgen diese auf Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen, Unterlagen, fachlichen Angaben, Bewertungen, Zielsetzungen, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen.

6.2 Arbeitsergebnisse, die auf Kundenmaterial beruhen, dienen dem Kunden, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, als Arbeitsgrundlage. Der Kunde ist verpflichtet, diese vor Verwendung, Veröffentlichung, Einreichung, Weitergabe oder Umsetzung eigenverantwortlich zu prüfen, anzupassen und freizugeben.

6.3 Arbeitsfassungen, Dokumentationshilfen, Berichtsstrukturen, Konzepte, Vorlagen und sonstige Arbeitsergebnisse werden als Arbeitsgrundlage zur weiteren Bearbeitung durch den Kunden erstellt. Sie sind ihrer vertraglich vereinbarten Bestimmung nach darauf angelegt, vom Kunden vor einer Verwendung fachlich geprüft, an dessen konkreten Einzelfall angepasst und freigegeben zu werden. Die Eignung für einen konkreten Einzelfall des Kunden ohne diese Prüfung, Anpassung und Freigabe ist nicht Gegenstand der geschuldeten Leistung. Die vertragsgemäße Beschaffenheit der Arbeitsergebnisse bestimmt sich nach diesem Leistungsbild; für Mängel dieser Leistung haftet ZWW Deutschland nach den gesetzlichen Vorschriften und nach Maßgabe von Ziff. 14.

6.4 Die fachliche Verantwortung für Inhalte, Angaben, Bewertungen, Entscheidungen, Empfehlungen, Freigaben, Veröffentlichungen, Einreichungen, Kundenkommunikation und Umsetzungshandlungen des Kunden verbleibt beim Kunden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6.5 ZWW Deutschland schuldet ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung keine eigenständige fachliche Beratung gegenüber Kunden, Mandanten, Endkunden, Auftraggebern oder sonstigen Dritten des Kunden.

6.6 ZWW Deutschland schuldet als Unterstützungsleistung die fachgerechte Durchführung der im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Tätigkeiten nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der jeweiligen Praxis (Tätigkeitsschuld, § 611 BGB). Gegenstand des Vertrags ist die Tätigkeit als solche, nicht ein durch sie herbeizuführender wirtschaftlicher Erfolg. Wirtschaftliche Kennzahlen wie Umsatz, Kundenzahl, Leads, Projekte, Abschlüsse, Reichweiten, Rankings oder Conversion-Raten sind nicht Bestandteil des Leistungsbilds. Die Vereinbarung eines bestimmten Erfolgs oder einer bestimmten Kennzahl als geschuldete Leistung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

6.7 Werden Leistungen im Zusammenhang mit öffentlichen Förderprogrammen, behördlichen Verfahren, Akkreditierungen, Registrierungen, Listungen, Nachweisen, Anträgen oder sonstigen formalen Verfahren erbracht, besteht die geschuldete Leistung in der fachgerechten Vorbereitung, Strukturierung und Aufbereitung der hierfür erforderlichen Unterlagen und Prozessschritte. Die Entscheidung der zuständigen Stelle beruht auf deren eigenständiger Beurteilung und ist deshalb nicht Bestandteil des Leistungsbilds. Eine behördliche Entscheidung, Bewilligung, Auszahlung, Anerkennung, Listung, Freischaltung, Zulassung oder Förderung ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich individuell in Textform vereinbart wurde. Die Verantwortung von ZWW Deutschland für die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Vorbereitungs- und Aufbereitungsleistungen bleibt unberührt.

6.8 Entscheidungen, Prüfungen, Anforderungen, Änderungen, Verzögerungen oder Ablehnungen durch Behörden, Förderstellen, Plattformbetreiber, Drittanbieter oder sonstige Stellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von ZWW Deutschland.

6.9 Der Kunde bleibt verantwortlich dafür, dass von ihm verwendete, eingereichte oder freigegebene Unterlagen, Angaben und Nachweise vollständig, korrekt, aktuell, wahrheitsgemäß und mit den tatsächlichen Verhältnissen vereinbar sind.

7. Abgrenzung zu Rechts- und Steuerberatung

7.1 ZWW Deutschland verfügt nicht über eine Registrierung nach § 10 RDG und nicht über eine Bestellung oder Anerkennung nach dem Steuerberatungsgesetz. ZWW Deutschland erbringt daher keine erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG und keine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne der §§ 2, 5 StBerG. Der Leistungsumfang ist entsprechend beschränkt; ZWW Deutschland ist berechtigt und verpflichtet, die Erbringung einzelner Leistungen abzulehnen oder auszusetzen, soweit deren Erbringung eine Erlaubnis nach dem RDG oder dem StBerG erfordern würde. Die Parteien sind sich einig, dass diese Beschränkung eine Leistungsbeschreibung und keine Haftungsfreizeichnung darstellt.

7.2 Von ZWW Deutschland bereitgestellte Vorlagen, Muster, Checklisten, Prozessbeschreibungen und Dokumentationshilfen sind ausschließlich standardisierte Arbeitsmaterialien. Sie werden ohne rechtliche Bewertung seiner individuellen Situation erstellt und bereitgestellt. Sie ersetzen keine Prüfung durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder sonstige fachkundige Stellen.

7.3 Soweit der Kunde eine auf seinen Einzelfall abgestimmte rechtliche Gestaltung, Auswahl oder Bewertung von Vertrags- oder Klauselinhalten wünscht, wird diese ausschließlich durch einen vom Kunden beauftragten Rechtsanwalt erbracht; ZWW Deutschland wird insoweit nicht tätig. Rein sprachliche, redaktionelle oder formale Aufbereitung vom Kunden oder seinen Beratern inhaltlich vorgegebener Texte bleibt zulässiger Leistungsbestandteil.

7.4 Nicht Gegenstand der Leistungen sind die Prüfung, Bewertung oder Gestaltung steuerlicher Sachverhalte des Kunden. Dies gilt insbesondere für die Beurteilung der Steuerbarkeit, Steuerpflicht, Steuerbefreiung oder des anzuwendenden Steuersatzes, für die Gestaltung von Vergütungs- und Abrechnungsmodellen unter steuerlichen Gesichtspunkten, für Fragen des Vorsteuerabzugs und des Leistungsorts, für die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen, Zuwendungen und Fördermitteln sowie für die Erstellung oder Prüfung von Steuererklärungen, Anmeldungen und Buchführungen.

7.5 Soweit ZWW Deutschland technische Systeme zur Rechnungsstellung, Abrechnung, Belegerfassung oder Datenübergabe bereitstellt, beschränkt sich die Leistung auf die technische Bereitstellung und Ausführung nach den vom Kunden oder dessen steuerlichem Berater vorgegebenen Parametern. Die Festlegung der steuerlichen Parameter, insbesondere von Steuersätzen, Steuerschlüsseln, Kontenzuordnungen und Buchungslogiken, obliegt ausschließlich dem Kunden oder dessen steuerlichem Berater. ZWW Deutschland schuldet keine Prüfung der steuerlichen Richtigkeit dieser Vorgaben.

7.6 Soweit ZWW Deutschland Leistungen im Bereich der Fördermittelberatung erbringt, erfolgt dies im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis des § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild von ZWW Deutschland. Hiervon nicht erfasst und nicht geschuldet sind insbesondere die rechtliche Gestaltung oder Prüfung von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Gesellschafts- oder Beteiligungsstrukturen, die Vertretung gegenüber Behörden in Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren, die Beurteilung subventionsstrafrechtlicher Fragen sowie die steuerliche Behandlung der Förderung beim Kunden.

7.7 Der Kunde ist verpflichtet, rechtlichen, steuerlichen oder regulatorischen Rat eigenverantwortlich einzuholen, soweit dies für seine Zwecke erforderlich ist.

7.8 Sollte eine im Rahmen dieses Vertrags erbrachte oder vereinbarte Einzelleistung entgegen der Absicht der Parteien als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung oder als erlaubnispflichtige Hilfeleistung in Steuersachen zu qualifizieren sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Leistungspflichten nicht. Die Parteien werden die betroffene Einzelleistung unverzüglich durch eine erlaubnisfreie Leistung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Die Vergütung reduziert sich um den auf die betroffene Einzelleistung entfallenden Anteil.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugangsdaten, Entscheidungen, Freigaben und Mitwirkungen vollständig, korrekt, aktuell und rechtzeitig bereitzustellen.

8.2 Der Kunde stellt sicher, dass seine Angaben und Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und keine irreführenden, unvollständigen oder rechtswidrigen Inhalte enthalten.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, ZWW Deutschland unverzüglich über Änderungen zu informieren, die für die Leistungserbringung, Vergütung, Förderfähigkeit, Verfahrensfähigkeit, technische Nutzung, Datenschutz, Sicherheit oder sonstige Vertragszwecke relevant sein können.

8.4 Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse, Zwischenstände, Entwürfe, Arbeitsfassungen und sonstige Ergebnisse zeitnah zu prüfen und erforderliche Rückmeldungen oder Freigaben zu erteilen.

8.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Fristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. ZWW Deutschland ist berechtigt, die betroffenen Leistungen auszusetzen, nachdem sie den Kunden in Textform auf die fehlende Mitwirkung hingewiesen und ihm eine angemessene Frist von mindestens zehn Werktagen zur Nachholung gesetzt hat. Nach Nachholung der Mitwirkung nimmt ZWW Deutschland die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen, wieder auf. §§ 642, 643 BGB bleiben unberührt.

8.6 Verzögerungen, Mehraufwände oder die Nichtdurchführbarkeit von Leistungen, die adäquat kausal auf fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden beruhen, hat ZWW Deutschland nicht zu vertreten. Ansprüche des Kunden wegen daraus resultierender Verzögerungen bestehen insoweit nicht. Ein Mitverschulden von ZWW Deutschland sowie die gesetzlichen Rechte des Kunden bleiben unberührt (§ 254 BGB).

8.7 Soweit ZWW Deutschland die vereinbarten Leistungen wegen fehlender, verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden nicht oder nicht vollständig erbringen kann, behält ZWW Deutschland den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, wenn ZWW Deutschland die Leistung tatsächlich oder wörtlich angeboten hat und leistungsbereit war. ZWW Deutschland muss sich anrechnen lassen, was sie infolge des Unterbleibens der Leistung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 S. 2 BGB). Bei werkvertraglichen Leistungen gelten §§ 642, 648 S. 2 BGB entsprechend.

8.8 Mehraufwand, der durch fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entsteht, kann ZWW Deutschland gesondert nach den im Angebot oder in der jeweils gültigen Preisliste ausgewiesenen Stunden- oder Tagessätzen abrechnen. Fehlt eine solche Angabe, gilt ein Stundensatz von 200,00 EUR zzgl. USt. ZWW Deutschland weist den Kunden vor Anfall des Mehraufwands in Textform auf dessen voraussichtliche Höhe hin; überschreitet der tatsächliche Mehraufwand die mitgeteilte Schätzung um mehr als 15 %, bedarf der übersteigende Betrag der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

9. Rechtmäßigkeit von Kundenmaterial, Daten und Leads

9.1 Der Kunde ist allein verantwortlich für die Rechtmäßigkeit des von ihm bereitgestellten oder in digitale Leistungen eingebrachten Kundenmaterials.

9.2 Der Kunde sichert zu, dass er über alle erforderlichen Rechte, Einwilligungen, Lizenzen, Nutzungsrechte, Datenschutzgrundlagen und sonstigen Befugnisse verfügt, um Kundenmaterial an ZWW Deutschland zu übermitteln und im Rahmen der Leistungen verarbeiten zu lassen.

9.3 Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Leads, Kontaktdaten, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Unternehmensdaten, Bildmaterial, Texte, Logos, Marken, urheberrechtlich geschützte Inhalte, Zugangsdaten und sonstige geschützte Informationen.

9.4 Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller für seine Nutzung relevanten gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutzrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, urheberrechtlicher, markenrechtlicher, arbeitsrechtlicher, handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorgaben.

9.5 Soweit der Kunde digitale Leistungen für Marketing, Vertrieb, Kundenansprache, Leadgenerierung, Kommunikation, Automatisierung oder Datenverarbeitung nutzt, ist der Kunde für die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Ansprache, Verarbeitung und Nutzung verantwortlich. Der Kunde stellt vor jeder Ansprache sicher, dass für den jeweiligen Kommunikationskanal eine tragfähige Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere eine vorherige ausdrückliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG bei Werbung mittels elektronischer Post sowie mindestens eine mutmaßliche Einwilligung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei Telefonwerbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern. Der Kunde dokumentiert die Rechtsgrundlage nachprüfbar und legt sie ZWW Deutschland auf Anforderung vor. Dies umfasst ferner Informationspflichten, Widerspruchsmanagement, Sperrlisten, Opt-out-Prozesse und die Einhaltung von Werberegeln.

9.6 ZWW Deutschland stellt in den für Kundenansprache bestimmten digitalen Leistungen technische Vorkehrungen zur Einhaltung werbe- und datenschutzrechtlicher Vorgaben bereit, insbesondere die Pflege von Sperrlisten, die Verarbeitung von Widersprüchen und Abmeldungen, Abmeldehinweise in ausgehenden Nachrichten, Versandmengenbegrenzungen sowie eine Protokollierung der vom Kunden hinterlegten Rechtsgrundlage. Der Kunde ist verpflichtet, diese Funktionen zu nutzen; ihre Umgehung, Deaktivierung oder technische Unterlaufung ist untersagt und stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar.

9.7 ZWW Deutschland ist berechtigt, den Zugang zu den betroffenen Funktionen nach Maßgabe von Ziff. 5.6 und 5.7 zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ansprache durch den Kunden vorliegen, insbesondere bei einer auffälligen Häufung von Beschwerden, Widersprüchen, Zustellfehlern oder Hinweisen Dritter.

9.8 Der Kunde stellt ZWW Deutschland von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass Kundenmaterial, Kundendaten oder die Nutzung der Leistungen durch den Kunden gegen Rechte Dritter oder gesetzliche Vorgaben verstoßen. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung und Rechtsverfolgung, die Kosten der Mitwirkung in behördlichen Auskunfts-, Aufsichts- und Bußgeldverfahren, die Kosten technischer Untersuchungen sowie Vertragsstrafen, Mehrkosten und Nachteile, die ZWW Deutschland dadurch entstehen, dass ein Drittanbieter Leistungen wegen der Nutzung durch den Kunden einschränkt, sperrt oder beendet. Die Freistellung gilt nicht, soweit ZWW Deutschland den Verstoß zu vertreten hat oder eine gegen ZWW Deutschland verhängte Sanktion auf einem eigenen Sorgfaltspflichtverstoß von ZWW Deutschland beruht.

9.9 ZWW Deutschland wird den Kunden über eine Inanspruchnahme nach Ziff. 9.8 unverzüglich informieren, ihm die Verteidigung gegen den Anspruch ermöglichen und ohne Zustimmung des Kunden kein Anerkenntnis abgeben und keinen Vergleich schließen. Der Kunde stellt ZWW Deutschland unverzüglich alle zur Abwehr erforderlichen Informationen und Nachweise, insbesondere zur Rechtsgrundlage der Ansprache, zur Verfügung.

9.10 Ergibt sich für eine Verarbeitung im Zusammenhang mit Leadgenerierung, Kundenansprache oder Marketingautomatisierung eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO. Die Haftung gegenüber betroffenen Personen nach Art. 82 Abs. 4 DSGVO bleibt hiervon unberührt; im Innenverhältnis trägt jede Partei den Anteil, der ihrem Verantwortungsbeitrag entspricht (Art. 82 Abs. 5 DSGVO).

10. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

10.1 Sämtliche Rechte an digitalen Leistungen, Software, Systemen, Prozessen, Methoden, Vorlagen, Workflows, Automatisierungen, Datenbankstrukturen, Benutzeroberflächen, Konzepten, Know-how, Dokumentationssystemen, Schulungsmaterialien, Arbeitshilfen und sonstigen von ZWW Deutschland entwickelten oder bereitgestellten Materialien verbleiben bei ZWW Deutschland oder den jeweiligen Rechteinhabern.

Nutzungsrechte an digitalen Leistungen und Werkzeugen

10.2 An digitalen Leistungen, Softwarezugängen, Plattformen, Automatisierungen, Benutzeroberflächen, Datenbankstrukturen und den zugrunde liegenden Systemen erhält der Kunde für die Dauer des Vertrags ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung für eigene interne geschäftliche Zwecke im vereinbarten Nutzerumfang. Eine Weitergabe an Dritte, eine Nutzung im Wege des Application Service Providing, eine White-Label-Nutzung oder eine Nutzung zugunsten Dritter ist ohne gesonderte Vereinbarung in Textform nicht gestattet.

Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

10.3 An den für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt ZWW Deutschland dem Kunden mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung ein einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, unwiderrufliches Nutzungsrecht für alle Zwecke seines Geschäftsbetriebs ein. Dieses Recht umfasst insbesondere

  • a) die Vervielfältigung, Bearbeitung, Umgestaltung und Verwendung in bearbeiteter Form;
  • b) die Weitergabe an und Verwendung gegenüber Behörden, Förderstellen, Zuwendungsgebern, Prüfstellen, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Finanzierungspartnern und sonstigen Dritten, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke erforderlich ist, für die das Arbeitsergebnis erstellt wurde, einschließlich der Einreichung in behördlichen und Förderverfahren;
  • c) die Weitergabe an mit dem Kunden verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie an Rechtsnachfolger des Kunden oder des betreffenden Geschäftsbereichs;

10.4 Das Nutzungsrecht nach Ziff. 10.3 bleibt von der Beendigung des Vertrags unberührt und besteht nach Vertragsende fort.

10.5 Nicht von Ziff. 10.3 erfasst ist die Nutzung von Arbeitsergebnissen zum Zwecke der entgeltlichen Weiterveräußerung an Dritte als eigenständiges Produkt, der Schulung Dritter gegen Entgelt oder der Erbringung von Dienstleistungen für Dritte, die mit den Leistungen von ZWW Deutschland im Wettbewerb stehen. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

10.6 Enthält ein Arbeitsergebnis Bestandteile, an denen ZWW Deutschland nach Ziff. 10.1 Rechte vorbehalten sind (insbesondere generische Vorlagen, Strukturen, Methoden und wiederverwendbare Bausteine), erhält der Kunde hieran ein Nutzungsrecht im Umfang der Ziff. 10.3, beschränkt auf die Nutzung als integrierter Bestandteil des jeweiligen Arbeitsergebnisses. Ein Recht zur isolierten Verwertung dieser Bestandteile wird nicht eingeräumt.

10.7 Eine Weitergabe, Veröffentlichung, Schulung Dritter, gewerbliche Vermarktung, Unterlizenzierung, Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, White-Label-Nutzung oder sonstige Verwertung der zugrunde liegenden Systeme, Vorlagen, Prozesse, Methoden, Strukturen und digitalen Werkzeuge von ZWW Deutschland ist nicht gestattet, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Ziff. 10.3 bleibt unberührt.

10.8 Allgemeines Know-how, Methodenwissen, Prozesswissen, Erfahrungswerte, nicht kundenspezifische Vorlagen, wiederverwendbare Strukturen, technische Systeme und generische Arbeitsgrundlagen verbleiben bei ZWW Deutschland, auch wenn sie im Rahmen eines Kundenprojekts weiterentwickelt oder angepasst wurden.

Kundenmaterial, Produktverbesserung und KI-Training

10.9 Der Kunde räumt ZWW Deutschland an Kundenmaterial ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich und zeitlich auf die Vertragsdurchführung beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

10.10 ZWW Deutschland ist darüber hinaus berechtigt, Kundenmaterial und Nutzungsdaten zur Analyse, Fehlerbehebung, Absicherung, Weiterentwicklung und Verbesserung der Leistungen sowie zum Training, zur Evaluierung und zur Feinabstimmung von KI-Systemen zu nutzen, jedoch ausschließlich in anonymisierter oder aggregierter Form, die keinen Rückschluss auf den Kunden, seine Kunden, seine Beschäftigten oder sonstige natürliche Personen zulässt. Der Kunde räumt ZWW Deutschland hierzu ein einfaches, nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes, zeitlich unbefristetes und über die Vertragslaufzeit hinaus fortbestehendes Nutzungsrecht ein, das das Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Umgestaltung sowie zur Unterlizenzierung an von ZWW Deutschland eingesetzte Anbieter von KI-Systemen umfasst. Die Anonymisierung erfolgt vor der Nutzung nach Satz 1. Ziff. 12.6 und Ziff. 16.1 stehen dieser Nutzung nicht entgegen.

10.11 Von der Nutzung nach Ziff. 10.10 ausgenommen sind Inhalte, die Geschäftsgeheimnisse des Kunden im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthalten, sowie Kundenmaterial, das der Kunde als „nicht zur Weiterverwendung freigegeben“ gekennzeichnet hat. Der Kunde kann der Nutzung nach Ziff. 10.10 jederzeit für die Zukunft in Textform widersprechen; ZWW Deutschland stellt die weitere Nutzung nach Zugang des Widerspruchs unverzüglich ein. Bereits erfolgte, nicht rückgängig zu machende Verarbeitungen in anonymisierter Form bleiben unberührt. Eine Nutzung personenbezogener Daten in nicht anonymisierter Form zu den Zwecken der Ziff. 10.10 erfolgt nur auf gesonderter, ausdrücklicher und dokumentierter Rechtsgrundlage.

KI-gestützt erzeugte Arbeitsergebnisse

10.12 Arbeitsergebnisse können ganz oder teilweise unter Einsatz von KI-Systemen erzeugt worden sein. Die Parteien sind sich einig, dass an solchen Inhalten urheberrechtlicher Schutz nur entsteht, soweit sie auf einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG beruhen, und dass dies bei überwiegend maschinell erzeugten Inhalten nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung regelmäßig nicht der Fall ist. ZWW Deutschland sagt daher nicht zu, dass an Arbeitsergebnissen urheberrechtliche oder sonstige ausschließliche Schutzrechte bestehen. Eine entsprechende Beschaffenheit ist nicht vereinbart.

10.13 Die Rechtseinräumung nach Ziff. 10.3 erfolgt aufschiebend bedingt auf das Bestehen entsprechender Rechte. Soweit an einem Arbeitsergebnis keine Schutzrechte bestehen, verpflichtet sich ZWW Deutschland schuldrechtlich, die Nutzung des Arbeitsergebnisses durch den Kunden im Umfang der Ziff. 10.3 nicht zu behindern und keine gegenläufigen Rechte geltend zu machen. Ein Anspruch des Kunden auf Ausschließlichkeit oder Einmaligkeit des Arbeitsergebnisses besteht nicht; insbesondere kann ZWW Deutschland für andere Kunden gleiche oder ähnliche Ergebnisse erzeugen. Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse vor einer Verwendung nach außen eigenverantwortlich auf entgegenstehende Rechte Dritter, insbesondere Marken-, Urheber-, Design- und Persönlichkeitsrechte, zu prüfen.

10.14 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass ein Arbeitsergebnis in der von ZWW Deutschland gelieferten Form Rechte des Dritten verletzt, wird ZWW Deutschland den Kunden bei der Abwehr des Anspruchs unterstützen und nach eigener Wahl das Arbeitsergebnis so abändern, dass die Rechtsverletzung entfällt, oder eine erforderliche Nutzungsbefugnis beschaffen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 14. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, soweit die Rechtsverletzung auf Kundenmaterial, auf Vorgaben des Kunden oder auf einer Bearbeitung oder Verwendung des Arbeitsergebnisses durch den Kunden beruht.

Referenznennung

10.15 Eine Nutzung von Kundenname, Firma, Logo, Projektergebnissen, Referenzen oder Kundenmaterial für Marketing-, Vertriebs-, Schulungs- oder Veröffentlichungszwecke erfolgt nur mit gesonderter Zustimmung des Kunden in Textform. Die Zustimmung kann auf einzelne Nutzungsarten beschränkt erteilt werden und gilt, soweit nicht anders vereinbart, auch nach Beendigung des Vertrags fort.

10.16 Der Kunde kann eine erteilte Zustimmung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widerrufen. ZWW Deutschland wird die Nutzung nach Zugang des Widerrufs unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, einstellen und entsprechende Inhalte aus von ZWW Deutschland kontrollierten digitalen Medien entfernen. Eine Pflicht zur Rückrufaktion bereits verbreiteter körperlicher Werbemittel oder zur Entfernung aus Archiven, Suchmaschinen-Caches und Mediatheken Dritter besteht nicht.

Vertragsstrafe

10.17 Verstößt der Kunde schuldhaft gegen die Nutzungsbeschränkungen nach Ziff. 5.3 lit. a bis c oder Ziff. 10.7, hat er für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Dreifachen der für den betroffenen Vertrag vereinbarten Netto-Monatsvergütung, mindestens jedoch 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR je Einzelfall, zu zahlen. Mehrere Zuwiderhandlungen, die auf einem einheitlichen, fortgesetzten Verhalten beruhen, gelten als ein Verstoß. Die Summe aller Vertragsstrafen ist je Vertragsjahr auf die Netto-Jahresvergütung des betroffenen Vertrags begrenzt.

10.18 Verwirkte Vertragsstrafen werden auf einen Anspruch von ZWW Deutschland auf Schadensersatz wegen desselben Verstoßes angerechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche bleiben unberührt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.

11. Vergütung und Zahlung

11.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, Bestellformular, Vertrag, Checkout oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

11.2 Alle Preise verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

11.3 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Gesetzliche Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Minderungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

11.4 Soweit eine Anzahlung, Ratenzahlung, laufende Vergütung, nutzungsabhängige Vergütung oder sonstige Zahlungsstruktur vereinbart ist, gelten die im jeweiligen Angebot oder Vertrag festgelegten Zahlungsmodalitäten.

11.5 Soweit vereinbart ist, dass die Leistungserbringung erst nach Zahlungseingang beginnt, ist ZWW Deutschland bis zum vollständigen Zahlungseingang der vereinbarten ersten Zahlung nicht zur Leistungserbringung verpflichtet.

11.6 Wiederkehrende Entgelte für digitale Leistungen sind für die vereinbarte Vertragslaufzeit geschuldet. Ein Anspruch auf Rückerstattung wegen Nichtnutzung besteht nicht, soweit ZWW Deutschland die Leistung vertragsgemäß bereitgestellt hat. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Mängeln, Leistungsstörungen oder Nichtverfügbarkeit – insbesondere Minderung, Rücktritt, Schadensersatz und außerordentliche Kündigung – sowie Rückzahlungsansprüche nach Beendigung des Vertrags bleiben unberührt.

11.7 Bei Unterstützungsleistungen und Projektleistungen wird die Vergütung für die vereinbarte Tätigkeit und deren fachgerechte Durchführung geschuldet (Tätigkeitsvergütung), nicht für einen bestimmten wirtschaftlichen oder verfahrensbezogenen Erfolg. Die Vergütung ist daher unabhängig davon geschuldet, ob der Kunde die Arbeitsergebnisse tatsächlich umsetzt, ob sich ein wirtschaftlicher Erfolg einstellt und wie Dritte, Behörden oder Förderstellen entscheiden. Dies gilt nicht, soweit die ausbleibende Entscheidung oder der ausbleibende Erfolg auf einer von ZWW Deutschland zu vertretenden Pflichtverletzung beruht; insoweit bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt. Eine abweichende erfolgsabhängige Vergütung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

11.8 Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist ZWW Deutschland berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale gegenüber Unternehmern geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

11.9 Bei Zahlungsverzug ist ZWW Deutschland berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge auszusetzen. Bestehende Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

11.10 Der Kunde kann gegen Forderungen von ZWW Deutschland nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von ZWW Deutschland in Textform anerkannt sind oder die in einem gegenseitigen Verhältnis zu der Forderung von ZWW Deutschland stehen, aus demselben Vertragsverhältnis stammen und entscheidungsreif sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden aus § 320 BGB sowie das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bleiben unberührt.

Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen

11.11 Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten oder mit automatischer Verlängerung ist ZWW Deutschland berechtigt und verpflichtet, die vereinbarten wiederkehrenden Entgelte frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und sodann höchstens einmal je Zwölfmonatszeitraum anzupassen, soweit sich die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Anpassung verändert haben. Maßgebliche Kosten sind Personalkosten, Kosten für Hosting-, Infrastruktur- und Drittanbieterleistungen, Lizenzkosten sowie gesetzlich veranlasste Abgaben und Kosten.

11.12 Die Anpassung erfolgt höchstens im Umfang der tatsächlichen Kostenveränderung; Kostensteigerungen einzelner Positionen sind mit Kostensenkungen anderer Positionen zu verrechnen. Sinken die maßgeblichen Kosten insgesamt, ist ZWW Deutschland zu einer entsprechenden Senkung des Entgelts verpflichtet. Die Anpassung ist auf 8 % des zuletzt geltenden Entgelts je Zwölfmonatszeitraum begrenzt.

11.13 ZWW Deutschland teilt die Anpassung dem Kunden spätestens acht Wochen vor deren Wirksamwerden in Textform unter Angabe der maßgeblichen Kostenveränderung mit. Übersteigt die Erhöhung 5 % des zuletzt geltenden Entgelts, kann der Kunde den betroffenen Vertrag bis zum Wirksamwerden der Erhöhung mit Wirkung zu diesem Zeitpunkt in Textform kündigen; ZWW Deutschland weist auf dieses Recht in der Mitteilung hin. Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer werden unmittelbar weitergegeben.

12. Laufzeit und Kündigung

12.1 Laufzeit und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Bestellformular oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung.

12.2 Soweit für digitale Leistungen oder sonstige laufende Leistungen eine Mindestlaufzeit vereinbart ist, verlängert sich der Vertrag nach deren Ablauf jeweils automatisch um die im Angebot, Vertrag, Bestellformular oder Checkout vereinbarte Verlängerungslaufzeit, höchstens jedoch um zwölf Monate, sofern er nicht mit der dort vereinbarten Frist, höchstens jedoch drei Monate, zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird. Ist keine Verlängerungslaufzeit oder keine Kündigungsfrist angegeben, verlängert sich der Vertrag jeweils um drei Monate und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweiligen Verlängerungslaufzeit gekündigt werden. ZWW Deutschland weist den Kunden spätestens zwei Monate vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit in Textform auf die bevorstehende automatische Verlängerung und die maßgebliche Kündigungsfrist hin.

12.3 Ordentliche Kündigungen bedürfen der Textform, soweit keine Kündigung über ein bereitgestelltes digitales System ermöglicht wird.

12.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

12.5 Ein wichtiger Grund für ZWW Deutschland liegt insbesondere vor, wenn der Kunde

  • a) trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist;
  • b) wesentliche Vertragspflichten verletzt;
  • c) Leistungen rechtswidrig, missbräuchlich oder sicherheitsgefährdend nutzt;
  • d) Rechte von ZWW Deutschland oder Dritten verletzt;
  • e) erforderliche Mitwirkungen dauerhaft verweigert oder trotz Fristsetzung nicht erbringt.

12.6 Nach Vertragsende enden die Nutzungsrechte an digitalen Leistungen, Softwarezugängen und nicht dauerhaft überlassenen Materialien. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung einzustellen und ihm überlassene vertrauliche Materialien nach Wahl von ZWW Deutschland zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die nach Ziff. 10.3 eingeräumten Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen bleiben unberührt. Der Kunde ist berechtigt, Arbeitsergebnisse und die zu ihrer Erstellung verwendeten Unterlagen zur Erfüllung gesetzlicher oder in Zuwendungsbescheiden angeordneter Aufbewahrungs-, Nachweis- und Vorlagepflichten über das Vertragsende hinaus aufzubewahren und zu verwenden.

Datenexport und Anbieterwechsel

12.7 Nach Beendigung des Vertrags über digitale Leistungen stellt ZWW Deutschland dem Kunden die von ihm eingebrachten und die im Rahmen der Nutzung entstandenen Daten für einen Zeitraum von mindestens 30 Kalendertagen ab Vertragsende zum Abruf in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format bereit. Auf Verlangen des Kunden unterstützt ZWW Deutschland den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder auf eine eigene Infrastruktur des Kunden; der Übergangszeitraum beträgt bis zu 30 Kalendertage ab Vertragsende und verlängert sich bei technisch komplexen Wechselvorgängen auf Verlangen des Kunden angemessen. Soweit ZWW Deutschland offene Schnittstellen bereitstellt, sind diese für den Export zu nutzen.

12.8 Nach Ablauf des Abrufzeitraums löscht ZWW Deutschland die Daten des Kunden vollständig, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; auf Verlangen bestätigt ZWW Deutschland die Löschung in Textform.

12.9 Für Wechselvorgänge, die nach dem 11. Januar 2027 eingeleitet werden, erhebt ZWW Deutschland kein Entgelt. Für davor eingeleitete Wechselvorgänge kann ZWW Deutschland die tatsächlich anfallenden direkten Wechselkosten in Rechnung stellen; die Höhe wird dem Kunden vorab in Textform mitgeteilt. Die Regelungen der Ziff. 12.7 bis 12.9 gelten unbeschadet der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act); soweit deren Vorgaben weiter gehen, gehen sie vor.

13. Gewährleistung

13.1 Für gesetzliche Gewährleistungsrechte gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist.

13.2 Bei digitalen Leistungen, Unterstützungsleistungen und Arbeitsergebnissen schuldet ZWW Deutschland keine Eignung für einen bestimmten, vom Kunden verfolgten Zweck, sofern dieser Zweck nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden ist.

13.3 Soweit es sich um einen beiderseitigen Handelskauf oder einen Werklieferungsvertrag handelt, gelten die §§ 377, 381 Abs. 2 HGB. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, offensichtliche Mängel oder Abweichungen innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellung der Leistung in Textform anzuzeigen. ZWW Deutschland weist den Kunden bei Bereitstellung gesondert auf diese Frist und auf die Rechtsfolge ihrer Versäumung hin. Zeigt der Kunde einen offensichtlichen Mangel innerhalb dieser Frist nicht an, obwohl ZWW Deutschland den Hinweis erteilt hat, gilt die Leistung hinsichtlich dieses offensichtlichen Mangels als genehmigt. Ansprüche wegen verdeckter Mängel, wegen arglistig verschwiegener Mängel, aus einer Garantie sowie Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden bleiben unberührt.

13.4 Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, teilt ZWW Deutschland dem Kunden nach Fertigstellung des Arbeitsergebnisses dessen Fertigstellung in Textform mit und fordert ihn zur Abnahme auf. Der Kunde ist verpflichtet, das Arbeitsergebnis unverzüglich zu prüfen und innerhalb einer Frist von 15 Werktagen ab Zugang der Aufforderung die Abnahme zu erklären oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform zu verweigern. Bei besonders umfangreichen oder komplexen Arbeitsergebnissen ist die Frist auf Verlangen des Kunden angemessen zu verlängern. Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch die Verweigerung unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen; ZWW Deutschland weist den Kunden in der Aufforderung ausdrücklich auf die Frist und diese Rechtsfolge hin. § 640 Abs. 2 und Abs. 3 BGB bleiben im Übrigen unberührt.

13.5 Reine Geschmacksfragen, stilistische Präferenzen, nachträgliche Änderungswünsche oder Änderungen der Zielsetzung stellen keinen Mangel dar, sofern die Leistung dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht.

Verjährung

13.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

13.7 Die Verkürzung nach Ziff. 13.6 gilt nicht für

  • a) Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • b) Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden;
  • c) Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel;
  • d) Ansprüche aus einer von ZWW Deutschland übernommenen Garantie;
  • e) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz;
  • f) Ansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

13.8 Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweislastverteilung ist mit den Regelungen dieser Ziffer nicht verbunden.

14. Haftung

14.1 ZWW Deutschland haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

14.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ZWW Deutschland nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

14.3 Im Übrigen ist die Haftung von ZWW Deutschland bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

14.4 ZWW Deutschland haftet nicht für Schäden, Nachteile, Verzögerungen oder Ausfälle, soweit diese auf Umständen beruhen, die ZWW Deutschland nicht zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Kundenangaben, fehlende Mitwirkung, rechtswidrige Nutzung durch den Kunden, Entscheidungen Dritter, Behördenentscheidungen, Netz- oder Hostingstörungen, höhere Gewalt oder Änderungen gesetzlicher, behördlicher oder technischer Rahmenbedingungen. Die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB bleibt unberührt.

14.5 ZWW Deutschland haftet nicht für Inhalte, Daten, Materialien, Leads, Veröffentlichungen, Kommunikation oder Entscheidungen des Kunden, soweit ZWW Deutschland diese nicht zu vertreten hat.

14.6 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer von ZWW Deutschland.

14.7 Für den Verlust von Daten haftet ZWW Deutschland nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur bis zu dem Betrag, der zur Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre. Der Kunde ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Daten in angemessenen Intervallen zu sichern, soweit ZWW Deutschland keine Datensicherung als Leistung übernommen hat.

14.8 Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

14.9 Die Haftung von ZWW Deutschland nach Ziff. 14.2 ist der Höhe nach je Schadensfall auf die im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses vereinbarte Netto-Jahresvergütung des betroffenen Vertrags, insgesamt jedoch auf das Zweifache dieser Netto-Jahresvergütung für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres begrenzt. Bei Einmalvergütungen tritt an die Stelle der Netto-Jahresvergütung die vereinbarte Netto-Gesamtvergütung. Diese Begrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziff. 14.1 sowie nicht, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden im Einzelfall den vorgenannten Höchstbetrag nachweislich übersteigt. Der Kunde ist berechtigt, gegen Vereinbarung eines angemessenen Vergütungsaufschlags eine höhere Haftungsobergrenze zu vereinbaren.

15. Datenschutz

15.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

15.2 Soweit ZWW Deutschland personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO. ZWW Deutschland stellt dem Kunden hierzu spätestens mit Vertragsschluss eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung in Textform zur Verfügung; diese ist als Anlage 1 Bestandteil des Vertrags und geht diesen AGB im Anwendungsbereich der Auftragsverarbeitung vor. ZWW Deutschland nimmt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erst auf, wenn die Auftragsverarbeitungsvereinbarung wirksam vereinbart ist. Kommt die Vereinbarung aus Gründen, die ZWW Deutschland nicht zu vertreten hat, nicht zustande, ist ZWW Deutschland berechtigt, die betroffenen Leistungen bis zum Abschluss auszusetzen; die Vergütungspflicht des Kunden bleibt insoweit unberührt.

15.3 Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit ZWW Deutschland diese Daten im Auftrag oder auf Weisung des Kunden verarbeitet. Die Parteien ordnen die datenschutzrechtlichen Rollen für jede Verarbeitungstätigkeit gesondert in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung oder der jeweiligen Leistungsbeschreibung zu. Soweit ZWW Deutschland über Zweck und Mittel einer Verarbeitung eigenständig entscheidet, handelt ZWW Deutschland insoweit als eigener Verantwortlicher. Ergibt sich für eine Verarbeitung eine gemeinsame Verantwortlichkeit, schließen die Parteien vor Aufnahme der Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO. Eine Zuweisung der Rolle durch diese AGB entfaltet keine Bindungswirkung, soweit die tatsächliche Verarbeitungssituation eine abweichende Zuordnung erfordert.

15.4 Der Kunde ist verpflichtet, betroffene Personen ordnungsgemäß zu informieren und erforderliche Rechtsgrundlagen, Einwilligungen, Interessenabwägungen, Widerspruchsmöglichkeiten und Dokumentationen sicherzustellen.

15.5 Soweit ZWW Deutschland eigene personenbezogene Daten des Kunden oder seiner Ansprechpartner verarbeitet, erfolgt dies zur Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung, Kundenverwaltung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten nach Maßgabe der Datenschutzhinweise von ZWW Deutschland.

Weitere Auftragsverarbeiter

15.6 Der Kunde erteilt ZWW Deutschland die allgemeine schriftliche Genehmigung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO zur Hinzuziehung weiterer Auftragsverarbeiter. Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind in der jeweils gültigen Fassung unter «https://zww-deutschland.de/subunternehmerliste» abrufbar und werden dem Kunden auf Anforderung in Textform übermittelt. ZWW Deutschland informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Beauftragung eines neuen oder dem Austausch eines bestehenden weiteren Auftragsverarbeiters in Textform. Der Kunde kann der Änderung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Information aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Anlass in Textform widersprechen. Kann der Widerspruch nicht innerhalb angemessener Frist ausgeräumt werden, ist der Kunde berechtigt, den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. ZWW Deutschland verpflichtet jeden weiteren Auftragsverarbeiter vertraglich auf Datenschutzpflichten, die den Pflichten aus der Auftragsverarbeitungsvereinbarung mindestens gleichwertig sind, und haftet gegenüber dem Kunden für dessen Pflichtverletzungen wie für eigene.

Verarbeitung außerhalb des EWR

15.7 Eine Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen der Art. 44 bis 49 DSGVO erfüllt sind. ZWW Deutschland stellt sicher, dass für jede Übermittlung in ein Drittland entweder ein wirksamer Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vorliegt oder geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO vereinbart sind, insbesondere die Standardvertragsklauseln gemäß Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 in der jeweils geltenden Fassung. ZWW Deutschland führt vor Aufnahme der Übermittlung eine Bewertung der Rechtslage im Empfängerland durch, dokumentiert diese und ergreift erforderlichenfalls ergänzende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen. ZWW Deutschland stellt dem Kunden die Dokumentation auf Anforderung in Textform zur Verfügung und informiert ihn unverzüglich, wenn die Übermittlungsgrundlage entfällt.

Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten

15.8 ZWW Deutschland meldet dem Kunden jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die im Verantwortungsbereich von ZWW Deutschland oder eines weiteren Auftragsverarbeiters eintritt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung, in Textform an die vom Kunden benannte Kontaktadresse. Die Meldung enthält, soweit verfügbar, die Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO. Sind die Angaben zum Zeitpunkt der Erstmeldung nicht vollständig verfügbar, meldet ZWW Deutschland die vorliegenden Informationen unverzüglich und ergänzt sie fortlaufend ohne unangemessene Verzögerung. ZWW Deutschland unterstützt den Kunden unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihr zur Verfügung stehenden Informationen bei der Erfüllung der Pflichten des Kunden nach Art. 32 bis 36 DSGVO.

15.9 Nach Beendigung der Verarbeitung löscht ZWW Deutschland alle personenbezogenen Daten des Kunden oder gibt sie zurück; die Wahl zwischen Löschung und Rückgabe trifft der Kunde. Bestehende gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt; für deren Dauer wird die Verarbeitung eingeschränkt. ZWW Deutschland weist die Löschung oder Rückgabe auf Anforderung des Kunden in Textform nach. Ziff. 12.6 gilt für personenbezogene Daten nur, soweit sie dieser Regelung nicht widerspricht.

16. Vertraulichkeit

16.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. Ziff. 10.10 bleibt unberührt.

16.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, wirtschaftliche Informationen, Vertragsinhalte, Preise, Strategien, Kundenlisten, Leads, Zugangsdaten, interne Prozesse, Arbeitsergebnisse, Vorlagen, Dokumentationen, Methoden, Know-how und sonstige nicht öffentliche Informationen.

16.3 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die

  • a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt werden;
  • b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren;
  • c) von einem Dritten rechtmäßig offengelegt wurden;
  • d) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

16.4 Die Parteien stellen sicher, dass vertrauliche Informationen nur solchen Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmern zugänglich gemacht werden, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

16.5 Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.

16.6 Die Parteien sind sich einig, dass die in Ziff. 16.1 bis 16.5 geregelten Pflichten sowie die von ZWW Deutschland getroffenen technischen und organisatorischen Zugangsbeschränkungen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG darstellen. Ansprüche nach den §§ 6 bis 10 GeschGehG bleiben neben den Ansprüchen aus diesem Vertrag unberührt. Für schuldhafte Verstöße gegen Ziff. 16.1 gelten Ziff. 10.17 und 10.18 entsprechend.

17. Drittanbieterleistungen und Subunternehmer

17.1 ZWW Deutschland ist berechtigt, zur Leistungserbringung Drittanbieterleistungen und Subunternehmer einzusetzen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist und keine wesentlichen berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen.

17.2 Soweit die Erbringung einer Leistung den Einsatz von Drittanbieterleistungen erfordert, weist ZWW Deutschland den Kunden vor Vertragsschluss in der Leistungsbeschreibung oder in einer gesonderten Übersicht auf den jeweiligen Drittanbieter, den Gegenstand der Drittanbieterleistung und die Fundstelle der geltenden Nutzungsbedingungen des Drittanbieters hin. Eine jederzeit abrufbare Übersicht der eingesetzten Drittanbieter nebst Verlinkung ihrer Nutzungs- und Datenschutzbedingungen ist unter «https://zww-deutschland.de/drittanbieter» verfügbar; auf Anforderung stellt ZWW Deutschland dem Kunden die jeweils geltende Fassung in Textform zur Verfügung.

17.3 Nutzungsbedingungen von Drittanbietern werden nur dann Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen ZWW Deutschland und dem Kunden, wenn der Kunde eine unmittelbare Vertragsbeziehung zu dem Drittanbieter eingeht; ZWW Deutschland weist auf diesen Umstand vor Nutzungsbeginn gesondert hin. Im Übrigen begründen Drittanbieterbedingungen keine Pflichten des Kunden gegenüber ZWW Deutschland und schränken die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag nicht ein.

17.4 Erfordern Drittanbieterbedingungen bestimmte Nutzungsbeschränkungen, die auch der Kunde einzuhalten hat, benennt ZWW Deutschland diese Beschränkungen dem Kunden gesondert und in verständlicher Form in Textform. Nur die so benannten Beschränkungen sind für den Kunden verbindlich.

17.5 Ändern sich die Bedingungen eines eingesetzten Drittanbieters wesentlich zum Nachteil des Kunden, informiert ZWW Deutschland den Kunden unverzüglich in Textform. Ist dem Kunden die Fortsetzung der Nutzung zu den geänderten Bedingungen nicht zumutbar, kann er den betroffenen Leistungsteil mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.

17.6 ZWW Deutschland haftet nicht für Ausfälle, Änderungen, Einschränkungen, Sperrungen, Preisanpassungen oder sonstige Maßnahmen von Drittanbietern, soweit ZWW Deutschland diese nicht zu vertreten hat. Setzt ZWW Deutschland einen Drittanbieter oder Subunternehmer als Erfüllungsgehilfen zur Erfüllung eigener vertraglicher Pflichten ein, hat ZWW Deutschland dessen Verschulden nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten; die Haftungsregelungen in Ziff. 14 gelten entsprechend.

17.7 Soweit ZWW Deutschland personenbezogene Daten über weitere Auftragsverarbeiter verarbeitet, gilt Ziff. 15.6.

18. Höhere Gewalt

18.1 ZWW Deutschland haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf höherer Gewalt oder sonstigen außerhalb des Einflussbereichs von ZWW Deutschland liegenden Umständen beruhen.

18.2 Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Unruhen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Internetstörungen, Cyberangriffe, Ausfälle von Drittanbietern, Gesetzesänderungen oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

18.3 Soweit solche Ereignisse die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dauert das Leistungshindernis länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertragsteil aus wichtigem Grund zu kündigen.

19. Änderungen der Leistungen und dieser AGB

19.1 ZWW Deutschland kann Leistungen, Systeme, Prozesse oder technische Abläufe ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

19.2 Sachliche Gründe sind insbesondere technische Weiterentwicklung, Sicherheitsanforderungen, gesetzliche Änderungen, Änderungen behördlicher Vorgaben, Änderungen von Drittanbieterleistungen, Datenschutzanforderungen, Missbrauchsprävention oder die Verbesserung der Stabilität und Nutzbarkeit.

19.3 ZWW Deutschland kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Verträge ändern, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt, die Änderung für den Kunden zumutbar ist und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Kunden verschoben wird. Sachliche Gründe sind ausschließlich

  • a) Änderungen der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder verbindlicher behördlicher Vorgaben, die eine Anpassung erfordern;
  • b) die Schließung einer nach Vertragsschluss entstandenen Regelungslücke, die ohne Anpassung die Durchführung des Vertrags erheblich erschwert;
  • c) Änderungen technischer Rahmenbedingungen, von Sicherheitsanforderungen, von Datenschutzanforderungen oder von Drittanbieterleistungen, die eine Anpassung erfordern;
  • d) redaktionelle Klarstellungen ohne inhaltliche Auswirkung.

19.4 Nicht über Ziff. 19.3 geändert werden können die Hauptleistungspflichten beider Parteien, Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, Preise und Vergütungen, Laufzeit und Kündigungsregelungen sowie die Haftungsregelungen nach Ziff. 14. Änderungen dieser Bestandteile bedürfen einer individuellen Vereinbarung oder erfolgen nach Maßgabe von Ziff. 11.11 bis 11.13.

19.5 ZWW Deutschland teilt die beabsichtigte Änderung dem Kunden spätestens 60 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mit. Die Mitteilung stellt die geänderten und die bisherigen Regelungen gegenüber, benennt den sachlichen Grund nach Ziff. 19.3 und weist den Kunden ausdrücklich auf die Widerspruchsfrist, auf die Bedeutung seines Schweigens und auf sein Sonderkündigungsrecht nach Ziff. 19.6 hin. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er der Änderung nicht vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform widerspricht.

19.6 Widerspricht der Kunde, gelten die bisherigen AGB für den bestehenden Vertrag fort. Der Kunde ist berechtigt, den betroffenen Vertrag bis zum geplanten Inkrafttreten der Änderung fristlos und kostenfrei zu kündigen. ZWW Deutschland ist berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der laufenden Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen, wenn ihr die Fortführung zu den bisherigen Bedingungen aus objektiven Gründen unzumutbar ist; die Gründe sind dem Kunden in Textform mitzuteilen.

20. Rechtswahl und Gerichtsstand

20.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Kollisionsrechts.

20.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Karlsruhe, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

20.3 ZWW Deutschland ist berechtigt, Ansprüche auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt insbesondere E-Mail.

21.2 Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen vom Kunden nur mit vorheriger Zustimmung von ZWW Deutschland in Textform auf Dritte übertragen werden. ZWW Deutschland darf Rechte und Pflichten auf verbundene Unternehmen oder Rechtsnachfolger übertragen, soweit berechtigte Interessen des Kunden nicht entgegenstehen. § 354a HGB bleibt unberührt.

21.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). § 306 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.

21.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.

21.5 Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an [email protected].

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